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Zulassung in Schwarz

Die Nutzung des Schleppers mit einem schwarzen Kennzeichen ist die "normale" Nutzung, falls eine steuerbefreite Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft nicht möglich oder nicht gewünscht ist.
Da die PORSCHE-Schlepper in der Regel kein höheres zul. Gesamtgewicht als 3,5 t haben (einige Master bilden hier die Ausnahme), ist die Steuer nach den Sätzen für LKW bis 3,5 t zu entrichten, in der Regel jährlich im voraus.


Die Sätze errechnen sich aus drei Zonen mit drei verschiedenen Sätzen.
Für das zulässige Gesamtgewicht bis 2.000 kg sind für jede angefangene 200 kg jeweils 11,25 Euro/Jahr fällig.
Für den Bereich über 2000 kg bis 3.000 kg sind pro angefangene 200 kg jeweils 12,02 Euro/Jahr fällig.
Für den Bereich von über 3.000 kg bis 3.500 sind es pro angefangene 200 kg 12,78 Euro/Jahr.
Die Gesamtsumme der Steuer wird auf den nächsten glatten Euro-Wert abgerundet.
Daraus ergeben sich die fälligen Steuern gem. der folgenden Tabelle:

Zul. Gesamtgewicht rechnerische Steuern fällige Steuern (gerundet):

zul. Ges.-Gew. Steuer/a
200 kg 11,25 €/a 11,00 €/a
400 kg 22,50 €/a 22,00 €/a
600 kg 33,75 €/a 33,00 €/a
800 kg 45,00 €/a 45,00 €/a
1.000 kg 56,25 €/a 56,00 €/a
1.200 kg 67,50 €/a 67,00 €/a
1.400 kg 78,75 €/a 78,00 €/a
1.600 kg 90,00 €/a 90,00 €/a
1.800 kg 101,25 €/a 101,00 €/a
2.000 kg 112,50 €/a 112,00 €/a
2.200 kg 124,52 €/a 124,00 €/a
2.400 kg 136,54 €/a 136,00 €/a
2.600 kg 148,56 €/a 148,00 €/a
2.800 kg 160,58 €/a 160,00 €/a
3.000 kg 172,60 €/a 172,00 €/a
3.200 kg 185,38 €/a 185,00 €/a
3.400 kg 198,16 €/a 198,00 €/a
3.500 kg 210,94 €/a 210,00 €/a

Eine Methode die Steuern legal zu senken ist die Herabstufung des zulässigen Gesamtgewichtes mit Eintragung in den KFZ-Brief. Dabei ist das Leergewicht anzunehmen und für jeden Sitzplatz (auch für den Fahrer) ein Gewicht von 75,0 kg. anzunehmen.
Nachteil der Methode: Das Ziehen eines Anhängers kann problematisch werden (Achslast), ebenso der Einsatz des Schleppers zu seinem eigentliches Zweck.
Will aber jemand seinen Schlepper wirklich nur auf der Straße legal bewegen können - zum Beispiel zu einer Ausfahrt - ist es sicherlich eine Möglichkeit.

Man sollte aber beachten, daß der Gewinn durch die Steuerersparnis nur verhältnismäßig niederig ausfällt, bei einem Standard 218 (Eigenwicht = ca. 1.347 kg + (2*75,0 kg) = 1.497 kg) beträgt die Steuer also 90,00 Euro, bei der normalen Anmeldung 136,00 Euro.

Ein Fahrzeug, welches das 30. Jahr nach der ersten Zulassung abgeschlossen hat, kann auch als historisches Fahrzeug zugelassen werden.
Diese Fahrzeuge dienen in erster Linie der Pflege Kultur der Verkehrstechnik und des Fahrzeugbaues.
Die Steuer für diese Fahrzeuge beträgt einheitlich 191,00 Euro/Jahr, ohne Berücksichtigung des zul. Gesamtgewichtes.
Voraussetzung ist die Erhaltung des Fahrzeuges in der damals gebauten Form, dieses wird aber nicht so eng ausgelegt, sondern dient zum Schutz der Finanzbehörde vor Leuten, die ein altes Auto vollkommen umbauen, ändern und erneuern, um es dann als historisch zuzulassen. Einige Zulassungsstellen verlangen ein Gutachten eines Sachverständigen zur historischen Bedeutung des Fahrzeuges.
Für die historische Anmeldung ist es unerheblich, ob weitere Fahrzeuge, z. B. zur Alltagsnutzung angemeldet sind - dieses interessiert lediglich einige Versicherungen, die die preiswerte Oldtimerversicherung teilweise an die Versicherung des Alltagsfahrzeuges binden. Dieses ist aber keine allgemeingültige Praxis.
Bei einem Ackerschlepper wird die Zulassung, wenn das Alter stimmt, in aller Regel unproblematisch sein.

Aus der Tabelle kann man aber leicht ersehen, daß sich die Anmeldung als historischen Fahrzeug bei PORSCHE-DIESEL-Schleppern nur in wenigen Fällen lohnt.
Bei der Anmeldung mit schwarzem Nummernschild sind natürlich die aus den sonstigen Verordnungen entstehenden Dinge zu beachten, z. B. das Mitführen eines Verbandskastens und der Warnweste.


Ein weiterer wichtiger Punkt ist ebenfalls zu beachten: Der Schlepper sollte immer als Ackerschlepper/Zugmaschine angemeldet werden (in der Regel ist die Nutzungsart so im Kraftfahrzeugbrief angegeben) und nicht als LKW.

Wer der Schlepper als LKW anmeldet, fällt unter das Sonntagsfahrverbot. Dieses gilt zwar erst für LKW ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, aber es gilt auch für alle LKW mit Anhänger und dieses unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht. Die Art der Nutzung - privat oder gewerblich - spielt hierbei keine Rolle.

Der Sonntagsausflug mit dem Schlepper mit Anhänger wäre dann nicht mehr möglich.
Fahrerlaubnisklassen:

Der Führer B berechtigt zum Fahren von Fahrzeugen (und Schleppern) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Dabei darf ein einachsiger Anhänger verwendet werden, dessen eigenes zulässiges Gesamtgewicht nicht über 750 kg liegen darf, wenn dadurch das zulässige Gesamtgewicht der Kombination nicht über 3,5 t steigt.

Dieses reicht also in der Regel für die PORSCHE-DIESEL Schlepper – wobei einige Master die Ausnahme bilden.
Der Führerschein C1 berechtigt zum Fahren von Fahrzeugen (und Schleppern) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t bis 7,5 t. Dabei darf ein einachsiger Anhänger verwendet werden, dessen eigenes zulässiges Gesamtgewicht nicht über 750 kg liegen darf, wenn dadurch das zulässige Gesamtgewicht der Kombination nicht über 7,5 t steigt.
Der Führerschein C berechtigt zum Führer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t.

Der Führerschein CE berechtigt zum Führer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und den dazugehörigen mehrachsigen Anhängern.

Wer den alten Führerschein der Klasse 3 hat, kann sich bei Umschreiben die Klasse CE mit der Einschränkung 79 eintragen lassen. Damit lassen sich 3-achsige Züge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 19,5 t fahren. Hierbei ist ab dem 50. Lebensjahr aber eine ärztliche Untersuchung Pflicht.

Der Führerschein der Klasse L ist in der genannten Fahrerlaubnissen enthalten, berechtigt aber nur zum Fahren von Schleppern und deren Anhängern, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. (Siehe Anmeldung mit grünem Kennzeichen.)

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