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Zulassung in Rot

Hat jemand mehrere Schlepper, die er in lockerer Reihenfolge fahren möchte, gibt es eine interessante Methode der Anmeldung.
Die Zulassungsbehörden erteilen auch an Sammler ein sogenanntes "Rotes Dauerkennzeichen".
Dafür müssen die Schlepper mindestens 25 Jahre alt sein.
Die Steuer dafür beträgt pauschal 191,00/Jahr.
Die Behörde stellt Ersatzpapiere für alle zur Zulassung gebrachten Schlepper aus, mit denen das Fahrzeug ganz normal im Straßenverkehr benutzt werden darf. Ausgenommen sind - aus verständlichen Gründen - gewerbliche Tätigkeiten, mit Ausnahme des Verkaufes von Fahrzeugen und Teilen.
Dabei sind aber einige Einschränkungen zu beachten: Diese Zulassung entspricht rechtlich der Zulassung, die der Fahrzeughändler für seine Fahrzeuge hat. Es sind nur Fahrten zu Oldtimertreffen, Brauchtumsveranstaltungen, Ausfahrten und Werkstattfahrten u. ä. zugelassen, es muß ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem Zeitpunkt, Ort und Fahrer genau festgehalten wird.
Voraussetzung ist die Erbringung eines polizeilichen Führungszeugnisses, da das rote Dauerkennzeichen gem. Zulassungsordnung nur an "verläßliche" Personen ausgegeben werden kann.
Einige Versicherungen bieten - entsprechend zur Oldtimerversicherung - auch Tarife für das rote Dauerkennzeichen an.
Es versteht sich von selber, daß mit einem roten Dauerkennzeichen auch nur ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool zur Zeit gefahren werden darf - sollen mehrere Fahrzeuge gemeinsam gefahren werden, ist ein zweites rotes Kennzeichen oder aber eine andere Zulassung fällig.
Ebenso versteht sich von selber, daß alle in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge immer den Ansprüchen der Straßenverkehrzulassungsordnung entsprechen müssen - das rote Kennzeichen entbindet nicht davon für einen ordnungsgemäßen Zustand des Schleppers zu sorgen. Es ist aber keine TÜV-Abnahme im formellen Sinn notwendig.
Die Fahrerlaubnisklassen entsprechen denen der Zulassung mit schwarzem Kennzeichen.

Hier scheint im Moment eine Veränderung der Zulassungsmöglichkeiten stattzufinden, hierzu sollte die zuständige Zulassungsstelle befragt werden.

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