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Zulassung in Grün

Das grüne Kennzeichen ist das Zeichen für steuerbefreite Kraftfahrzeuge.

Die Steuerbefreiung ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3, Absatz 7 definiert. Eine steuerbefreite Zulassung ist für Zugmaschinen und Ackerschlepper einschließlich deren Anhängern möglich, wenn diese ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden.

Eine zweite Möglichkeit ist die Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine, welche aber entweder bauartbedingt durch die Bundesbehörde oder im Einzelfall von der örtlichen Zulassungsbehörde anerkannt werden muß.

Daneben gibt es noch weitere Umstände, die zu einer Steuerbefreiung berechtigen, welche aber hier nicht beschrieben werden sollen (bestimmter Hafenverkehr, bestimmte Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen).

Jede Nutzung der Steuerbefreiung ist an verhältnismäßig enge Grenzen und andere Rahmenbedingungen gebunden, welche beachtet werden müssen, um nicht programmiert in Schwierigkeiten zu kommen.


Handgemachtes Folgenummernschild für einen landwirtschaftlich genutzten zulassungsfreien Anhänger aus vergangenen Tagen

Zulassung des Schleppers für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
Nutzung des Fahrzeuges

Das steuerbefreite Fahrzeug darf ausschließlich für die Zwecke der Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Die Verwendung für andere Aufgaben, wie zum Beispiel Umzüge oder Transporte, insbesondere aber anderweitige gewerbliche Tätigkeiten, ist nicht gestattet. Dabei sind die Grenzen im Einzelfall fließend.

Ganz eindeutig sind aber die Fahrten zu und die Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen erlaubt. Das Gesetz sieht hier sogar eine Sonderzulassungsmöglichkeit für Fahrzeuge, welche ausschließlich zu Brauchtumsveranstaltungen genutzt werden, vor, welche dann steuerbefreit sind. Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit wird aber im Fahrzeugschein eingetragen und schränkt die Nutzung sehr stark ein.

Ebenso möglich sind Werkstattfahrten.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Nicht jeder Schlepper, der in einer Scheune steht, ist auch automatisch steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge muß beim zuständigen Finanzamt mit einem vierseitigem Formular, welches man bei der Zulassungsbehörde bekommt, beantragt werden. In diesem Formular muß die Art der Nutzung und der Bereich genau angegeben werden.

Die Zulassungsbehörde macht bei Zulassung einen Vermerk, daß die Steuerbefreiung durch das zuständige Finanzamt bestätigt werden muß - geschieht das nicht, muß die fällige Steuer nachentrichtet werden.

Das Finanzamt hat bei der Entscheidung einen gewissen Entscheidungsspielraum, welcher aber bereits durch zahlreiche Gerichtsbeschlüsse verhältnismäßig klar abgesteckt ist.

Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist das erwerbsmäßige Betreiben eines Land- oder Forstwirtschaftlichen Betriebes. Da das Finanzamt Zugriff auf die Steuerdaten des Antragstellers hat, kann es ohne weitere Schwierigkeiten prüfen, in welchem Umfang der Betrieb geführt wird.

Ein Vollerwerbs-Land- oder Forstwirt wird die Steuerbefreiung ohne weiteres bekommen, ein Nebenerwerbs-Land- oder Forstwirt muß aber belegen, daß der Nebenerwerb einen deutlichen Anteil am Jahreseinkommen hat. Dabei ist nicht jedes einzelne Jahreseinkommen entscheidend, es muß aber ein Gewinnstreben deutlich erkennbar sein. Die Größe der bewirtschafteten Fläche muß angemessen sein und das mehr oder weniger regelmäßige Schreiben von angemessenen Rechnungen für Produkte der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion ist Voraussetzung.
Unternehmen, welche im land- und fortswirtschaftlichen Bereich Lohnarbeit durchführen, sind ebenso zur Steuerbefreiung berechtigt, sie dürfen natürlich ihre Arbeit auch bei Nebenerwerbs-Land- und Forstwirten durchführen.

Das Finanzamt schließt eine Steuerbefreiung deutlich für alle Zwecke aus, die es als Hobby definiert.

Es ist sicherlich sinnvoll vor der Anmeldung des Schleppers mit dem zuständigen Finanzamt die notwendigen Rahmenbedingungen zu besprechen.


Die in früheren Jahren verhältnismäßig großzügig erteilten Steuerbefreiungen auch für Nebenerwerbslandwirte, Gartenbaubetriebe u. ä. sind heute nicht mehr als Maßstab für die Befreiung anzusehen und bestehen nur noch, weil das Finanzamt die alte Entscheidung nicht widerrufen kann. Insofern ist auch der Hinweis auf bestehende Befreiungen beim Finanzamt in der Regel nicht wirksam.

Ein Streit mit dem Finanzamt über das Gewähren der Steuerbefreiung kann im Einzelfall sinnvoll und ehrenhaft sein - er sollte aber nicht mit der bewußten Angabe von falschen Tatsachen und z. B. der bewußten anderweitigen Nutzung von steuerbefreiten Fahrzeugen verwechselt werden, welche nicht legal und letztendlich auch nicht legitim ist.

Fahrerlaubnisklassen

Die Anmeldung des Fahrzeuges für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten hat auch Konsequenzen für die Klasse der notwendigen Fahrerlaubnis. Dieses ist in der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) geregelt.

Die neuen Fahrerlaubnisklassen sehen für diese Fahrzeuge die Klassen L und T vor.
Die Klasse L ist in der Fahrerlaubnis B enthalten, die Klasse T muß extra gemacht werden. Wer den alten Führerschein der Klasse 3 hat, kann sich neben der Klasse C1 und C1E beim Umschreiben auch die Klasse T eintragen lassen, wenn er glaubhaft machen kann, diese Fahrzeuge vorher gefahren zu sein.

Der Führerschein der Klasse 2 (alt) und der Klasse C (neu) beinhaltet auch die Klasse T.

Alle Erlaubnisse aus den Klassen L und T beziehen sich ausschließlich auf Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
(Dabei ist der Begriff verhältnismäßig weit gefaßt, denn neben den reinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nach § 6 Absatz 5 auch Betriebe mit Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, eingeschlossen.

Zusätzlich ist der Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die für die vorher genannten Zwecke genutzt werden abgedeckt.)
Der Gesetzgeber unterscheidet deutlich zwischen der Bedeutung der Nutzung für die

Steuerbefreiung und der Bedeutung für die notwendige Fahrerlaubnisklasse.
Kann ein Schlepper mit zweiachsigem Anhänger mit einer anderen Nutzung in der Regel nur mit Führerscheinklasse CE gefahren werden, ist dieses bei den o. g. Nutzungen auch mit Führerscheinklasse L möglich, wenn die Nutzung der FEV entspricht.

Wäre das nicht so, könnte der Inhaber der Klasse B keinen Schlepper mit zweiachsigem Anhänger fahren und der Inhaber der Klasse C1E nur einen zweiachsigen Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht der Zugmaschine nicht überschreitet. Dabei dürfte das zulässige Gesamtgewicht der Kombination nicht über 12 t betragen. Da das Leergewicht des Schleppers oft unter oder bei 2,0 t liegt, wäre die Größe des zweiachsigen Anhängers erheblich eingeschränkt.

Hier schafft aber die FEV im genannten Paragraphen Klarheit, nur - die Nutzung sollte stimmen, mit einem vollgepackten Umzugsanhänger wäre die Nutzung gegenüber der Polizei sicher schwerlich als land- und forstwirtschaftlich zu definieren.

Dabei gilt die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt für alle oben genannten Fahrzeuge, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h nicht überschreiten.
Bei Mitführen von Anhängern darf die gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen, kann die Zugmaschine schneller fahren, muß der Anhänger hinten mit einer 25 Km-Hinweisschild versehen werden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse T gilt für alle entsprechenden Fahrzeuge, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h haben, ist der Inhaber der Fahrerlaubnis 16 oder 17 Jahre alt, darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht über 40 km/h betragen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt diese Einschränkung ohne eine weitere Prüfung.

Werden die Fahrzeuge zu anderen, als in der Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen beschriebenen Tätigkeiten genutzt, gelten die entsprechenden Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE.

Da das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis nicht nur ein Bußgeld bei einer Kontrolle durch die Polizei mit sich bringt, sondern auch bei der Versicherung zu schwerwiegende Konsequenzen, bis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann, ist das genaue Einhalten der Vorschriften hier extrem wichtig.

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